Der Viehbestand eines Betriebes wird nach Vieheinheiten (VE) bzw. Großvieheinheiten (GV) beziffert (Bewertungsgesetz von 1992).

Die Berechnung der VE erfolgt nach dem Futterbedarf. Der Maßstab der Vieheinheit führt zur Definition landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung, er spielt besonders bei der Bemessung der Steuerlast eine Rolle.

Demnach entsprechen Kühe, Färsen und Mastrinder 1,0 VE; Pferde (3 Jahre und älter) 1,1 VE; Mastkälber = 0,2 VE; Schafe (älter als ein Jahr) = 0,1 VE; Zuchtschweine = 0,33 VE; Mastschweine = 0,16 VE; Läufer = 0,06 VE; Legehennen = 0,02 VE; Jungmasthühner = 0,0017 VE.

Hinweis:
Die Vieheinheit ist nicht mit der Großvieheinheit (GV) identisch. Die Berechnung der VE erfolgt nach dem Futterbedarf. Bei den GV wird hingegen das Lebendgewicht der Tiere zu Grunde gelegt.